Mit Hilfe der klinischen Bewertung müssen alle Hersteller von Medizinprodukten (Klasse I bis III) nachweisen, dass Nutzen, Leistung und Sicherheit der Produkte in ausreichendem Maße gegeben sind. Es muss also sichergestellt werden, dass das Produkt weder den klinischen Zustand, noch die Sicherheit der Patienten oder von Dritten beeinträchtigt. Jedes Medizinprodukt muss daher entweder noch die grundlegenden Anforderungen der MDD oder aber die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen der MDR erfüllen.
Eine klinische Bewertung setzt sich aus den folgenden Dokumenten zusammen:
Wie die klinische Bewertung aufgebaut sein sollte und welche Inhalte sie enthalten muss, ist in zahlreichen Vorschriften und Normen beschrieben. Hierunter fallen u.a. der Anhang X der Medizinprodukterichtlinie (MDD); Artikel 10 und 61, sowie der Anhang XIV der EU-Verordnung 2017/745 (MDR), der Paragraph 19 des Medizinproduktegesetzes (MPG) und die MEDDEV 2.7.1.
Neben dem CEP und dem CER muss die Dokumentation noch eine Reihe weiterer Dokumente enthalten. Art und Umfang dieser Dokumentation richtet sich nach der Klasse des Medizinproduktes (siehe Abbildung). Die Risikomanagementakte sollte hier z. B. ebenfalls dazugezählt werden, da das Risikomanagement eine wesentliche Voraussetzung für die klinische Bewertung ist und umgekehrt.
Klinische Daten bilden die Grundlage einer jeden klinischen Bewertung. Anhand dieser Daten wird bewertet, ob das Medizinprodukt sicher und leistungsfähig ist und der Hersteller kann zudem beurteilen, ob die auftretenden Risiken im Zusammenhang mit der Anwendung in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen des Produktes stehen. Die Daten können aus zahlreichen Quellen stammen, wie z. B.:
Benannte Stellen erwarten von den Herstellern, dass diese mehrere Quellen für die klinische Bewertung heranziehen. Der Umfang des klinischen Nachweises muss sich aber an den Merkmalen des Produktes und an dessen Zweckbestimmung orientieren. Der Umfang für ein Klasse-I-Standard-Produkt beispielsweise aus dem Infektionsschutz kann geringer sein, als für ein Klasse-III-Produkt. Von den Herstellern wird daher verlangt, dass sie den Umfang der ausgewählten klinischen Daten (klinischer Nachweis) spezifizieren und begründen. Sie müssen zudem belegen, dass die ausgewählten klinischen Daten ausreichend sind, um die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen zu erfüllen. (Quelle: https://www.bundes¬gesundheits-ministerium.de/naki.html).
Weder die Medizinprodukterichtlinie (MDD), noch die EU-Verordnung 2017/745 (MDR) gestatten den Verzicht auf eine klinische Bewertung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man jedoch auf die klinische Bewertung anhand von klinischen Daten verzichten. Dies trifft in der Regel aber nur auf absolut unkritische Produkte zu.
Die MDR besagt dazu in Artikel 61, Absatz 10:
Wird der Nachweis der Übereinstimmung mit grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen auf der Grundlage klinischer Daten für ungeeignet erachtet, ist jede solche Ausnahme auf der Grundlage des Risikomanagements des Herstellers und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Zusammenspiels zwischen dem Produkt und dem menschlichen Körper, der bezweckten klinischen Leistung und der Angaben des Herstellers angemessen zu begründen; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4. In diesem Fall muss der Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß Anhang II gebührend begründen, warum er den Nachweis der Übereinstimmung mit grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen allein auf der Grundlage der Ergebnisse nichtklinischer Testmethoden, einschließlich Leistungsbewertung, technischer Prüfung („bench testing“) und vorklinischer Bewertung, für geeignet hält.
Dies trifft in der Regel aber nur auf absolut unkritische Produkte und sogenannte Legacy Devices (Altgeräte) und / oder well-established technologies zu. Laut MDCG 2020-6 kann die Konformität dieser Produkte mit den generellen Sicherheits- und Leistungsanforderungen der MDR kann dann unter anderem anhand der Äquivalenz mit anderen Produkten, Bewertung des Stands der Technik, einschließlich der Bewertung klinischer Daten von ähnlichen Produkten (similar devices), Beschwerden und Vigilanzdaten, pro-aktiv gesammelten PMS-Daten und Fallstudien zum Produkt nachgewiesen werden. Für Legacy devices der Klasse III und implantierbare Produkte, welche nicht unter die die well-established Technologies gehören, sollte die Konformität anhand von Daten aus klinischen Prüfungen und wissenschaftlichen Studien erfolgen.
Unter Legacy device (Altprodukte) versteht man laut MDCG 2020-6 alle Produkte, die zuvor gemäß der europäischen Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (MDD) oder der Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte (AIMDD) gekennzeichnet wurden. Der Begriff well-established technology wird in der MDR erwähnt, aber nicht definiert. Laut MDCG 2020-6 versteht man darunter Produkt, die folgenden Merkmale aufweisen:
Daher können alle Produkte, die alle diese Kriterien erfüllen, als "etablierte Technologien" gelten, auch wenn sie nicht in Artikel 61, Absatz 6b der MDR aufgeführt sind.
Bei einer klinischen Bewertung müssen systematisch und fortlaufend klinische Daten erhoben, analysiert und bewertet werden, um so die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Medizinproduktes nachweisen zu können.
Laut MDR, Artikel 61, Abschnitt 3 hat eine klinische Bewertung nach einem genau definierten und methodisch fundierten Verfahren abzulaufen, das sich auf folgende Grundlagen stützt:
Seit Juni 2016 ist das genaue Verfahren in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Guideline zur klinischen Bewertung (MEDDEV 2.7/1 rev. 4) detailliert beschrieben. Neu dabei ist, dass im klinischen Bewertungsplan, der die Ziele und den Aufbau der klinischen Bewertung festlegt, zukünftig auch ein klinischer Entwicklungsplan enthalten sein muss.
Der klinische Entwicklungsplan z. B. beschreibt im Detail die klinische Planung, die vom Hersteller vorgesehen ist, um die klinische Sicherheit, die geringstmögliche Belastung und den effektiven Nutzen des zu bewertenden Medizinprodukts über eigene klinische Daten nachweisen zu können. Die klinische Planung reicht dabei von explorativen über pivotale Studien bis hin zur klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMS), unter Angabe von Etappenzielen und der Beschreibung möglicher Akzeptanzkriterien.
Generell gilt laut MDR, dass eine klinische Bewertung und die dazugehörigen Unterlagen während des gesamten Lebenszyklus des Produkts anhand der klinischen Daten zu aktualisieren sind. Dazu benötigt der Hersteller einen Plan für die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Anhang XIV Teil B der MDR und gemäß Artikel 84 (siehe PMCF-Studien).
Das Konzept der Gleichartigkeit mit anderen Produkten kann laut MDR für Produkte, für die bereits klinische Daten vorliegen, auch weiterhin angewendet werden, allerdings nur in einer begrenzten Anzahl von Situationen. Die neuen Regeln sind zudem strenger (MDR, Artikel 61 Absatz 3 und MDR, Anhang XIV, Absatz 3). Sie besagen, dass:
Eine klinische Bewertung sich nur dann auf klinische Daten zu einem Produkt stützen kann, wenn die Gleichartigkeit zwischen dem äquivalenten Produkt und dem eigenem Produkt nachgewiesen werden kann. Zum Nachweis der Gleichartigkeit werden die folgenden technischen, biologischen und klinischen Merkmale herangezogen:
Die im ersten Absatz aufgeführten Merkmale müssen in einer Weise gleichartig sein, dass es keinen klinisch bedeutsamen Unterschied bei der Sicherheit und klinischen Leistung der Produkte gibt. Die Prüfung der Gleichartigkeit stützt sich auf eine angemessene wissenschaftliche Begründung.
Der Nachweis der Äquivalenz kann aber nur gelingen, wenn der Hersteller über entsprechende Daten zu den Äquivalenzprodukten verfügt und dies auch nachweisen kann.
Die MDR besagt dazu in Anhang XIV, Teil A, Abschnitt 3: Es muss eindeutig nachgewiesen werden, dass die Hersteller über einen hinreichenden Zugang zu den Daten von Produkten, mit denen sie die Gleichartigkeit geltend machen, verfügen, um die von ihnen behauptete Gleichartigkeit belegen zu können.
In der MEDDEV 2.7/1 rev. 4 führt in Anhang A1 Voraussetzungen auf, unter welchen die klinische, technische und biologische Äquivalenz als gegeben angenommen werden darf. Der Hersteller wird auch dazu verpflichtet, die Unterschiede zu den Vergleichsprodukten aufzuzeigen und zu erklären, warum diese die klinische Leistungsfähigkeit und die klinische Sicherheit nicht signifikant beeinflussen.
Die MDCG 2020-5 „ Clinical Evaluation – Equivalence” kann als Leitfaden von Herstellern und benannten Stellen genutzt werden, um die Äquivalenz normen-konform durchzuführen. Das Dokument zeigt die Unterscheide zwischen der MEDDEV und der MDR auf, da die Anforderungen der MDR und der MEDDEV an die Äquivalenz nicht deckungsgleich sind.
Um den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen, eignet sich am besten eine Tabelle. Dies schlägt auch die MDCG 202-5 vor und stellt Tabellenbeispiele zur Verfügung.
In Fällen, in denen die Gleichwertigkeit gemäß der MDR nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, können die Daten von den Vergleichsprodukten (dann als similar devices) laut MDCG 2020-5 für eine Vielzahl anderer Zwecke nützlich sein, so z. B.:
Bitte beachten Sie, dass die MDCG-Leitfäden keinen bindenden Charakter für Behörden oder benannte Stellen haben. Die momentane Praxis zeigt jedoch, dass den Vorschlägen dieser Dokumente in den allermeisten Fällen gefolgt wird.
Da die Bewertung nach dem Äquivalenzprinzip mit der MDR stark eingeschränkt wird, bedeutet das, dass Sie als Hersteller mehr eigene klinische Daten für Ihre Produkte generieren und aufrechterhalten müssen, um im Rahmen der klinischen Bewertung klinische Evidenz mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen zeigen zu können. Dies müssen Sie im klinischen Entwicklungsplan entsprechend berücksichtigen.
Zudem werden aufgrund der Einschränkungen der Äquivalenzbetrachtung und den hohen Anforderungen an die Qualität der klinischen Daten klinische Prüfungen für das erstmalige Inverkehrbringen eines Medizinprodukts und PMCF-Studien für die Re-Zertifizierung immer mehr erforderlich sein wird. Für Klasse III und implantierbare Produkte sind diese bis auf wenige Ausnahmen sogar verpflichtend durchzuführen.
Daher sollten Sie als Hersteller, Ihre eigenen klinischen Daten für die Produkte dahingehend kritisch überprüfen. Sollten Sie Lücken finden, feststellen, dass Ihre Produkte unter der MDR einer anderen Klasse zugeordnet werden oder Sie Ihre Produkte zum ersten Mal klinisch bewerten müssen, sollten Sie aktiv klinische Daten zu den eigenen Produkten über klinische Prüfungen oder PMCF-Studien generieren.
Für etwas Entspannung bei den Herstellern von Bestandsmedizinprodukten sorgen die Veröffentlichungen der EU Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG). Insbesondere MDCG 2020-6 und MDCG 2021-25 konkretisieren die anwendbaren Quellen für klinische Daten bei „Altgeräten“ (legacy devices). Die Anforderungen der MDR an das PMS und wenn nötig an das PMCF müssen trotzdem voll umfänglich erfüllt werden.
Für Bestandsprodukte, die sogenannten Legacy devices, hat die MDCG das Dokument MDCG 2020-6: „Regulation (EU) 2017/745: Clinical evidence needed for medical devices previously CE marked under Directives 93/42/EEC or 90/385/EEC“ veröffentlicht. Es dient als Leitfaden für klinische Daten, die ausreichen, um die Konformität der Altprodukte (Legacy devices) mit den einschlägigen allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPR) gemäß Artikel 61 Absatz 1 der MDR nachzuweisen.
Auch hier ist zu beachten, dass diese Leitfäden keinen bindenden Charakter für Behörden oder benannte Stellen haben.
Unter Legacy devices versteht man laut MDCG 2021-25 Produkte, die gemäß Artikel 120 Absatz 3 der MDR nach dem Anwendungsdatum der MDR und bis zum 26. Mai 2024 in Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es kann sich dabei um folgende Produkte handeln:
Als "alte" Produkte (Old devices) gelten Produkte, die vor dem 26. Mai 2021 gemäß der AIMDD oder der MDD oder gemäß den vor dem Inkrafttreten der Richtlinien geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht wurden.
Der Begriff „etablierte Technologie“ (well-established technology) wird in Artikel 52 Absatz 5 und Artikel 61 Absatz 8 der MDR verwendet, ist aber in diesen Artikeln nicht definiert. Der Begriff ist nicht auf die in Artikel 61 Absatz 6b aufgeführten Produkte beschränkt; in Artikel 61 Absatz 8 heißt es ausdrücklich, dass dies auch Produkte einschließt, die den in Artikel 61 Absatz 6b aufgeführten freigestellten Produkten ähneln und die in Zukunft in diese Liste aufgenommen werden könnten. Die gemeinsamen Merkmale der Produkte, bei denen es sich um etablierte Technologien handelt, sind folgende:
Daher können alle Produkte, die alle diese Kriterien erfüllen, als "etablierte Technologien" gelten (MDCG 2020-6).
Laut MDCG 2020-6 ist bei der Bewertung der Konformität von Altprodukten im Rahmen der MDR zu prüfen, ob PMCF-Studien, die im Rahmen der MDD/AIMDD (und gegebenenfalls während des Übergangszeitraums im Rahmen der MDR) als notwendig erachtet wurden, ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse bei der klinischen Bewertung im Rahmen der MDR in vollem Umfang berücksichtigt wurden.
Die Hersteller sind verpflichtet, einen Plan für die klinische Bewertung zu dokumentieren, um die Anforderungen von MDR Anhang XIV Abschnitt 1a zu erfüllen.
Laut MDCG 2020-6 sollte ein modifizierter klinischer Bewertungsplan für Altprodukte mindestens folgendes enthalten:
Zu den Quellen für klinische Daten vor dem Inverkehrbringen von Altprodukten können gehören (MDCG 2020-6):
Quellen für klinische Daten nach dem Inverkehrbringen beziehen sich auf Daten, die nach der ersten CE-Kennzeichnung gemäß den Richtlinien (oder vor der Einführung einer neuen Indikation oder Auslegungsvariante) erhoben wurden. Diese können umfassen:
Bei gut eingeführten Technologien (well-established technology) kann die klinische Bewertung auf Daten beruhen, die von ähnlichen Produkten stammen (siehe Abschnitt 6.5 (e) der MDCG 2020-6) genannten Bedingungen. Wenn klinische Daten von gleichwertigen Produkten verwendet werden, muss die Gleichwertigkeit gemäß den Anforderungen der MDR nachgewiesen werden. Die MDCG 2020-6 schlägt auch eine Hierarchie der klinischen Nachweise zur Bestätigung der Konformität mit den einschlägigen GSPR gemäß der MDR vor, siehe hierzu Appendix II des Leitfadens.
Laut MDR Artikel 61, Absatz 4 müssen für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III klinische Prüfungen durchgeführt werden, es sei denn:
In diesem Fall prüft die benannte Stelle, dass der Plan für die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen zweckdienlich ist und Studien nach dem Inverkehrbringen beinhaltet, um Sicherheit und Leistung des Produkts nachzuweisen (MDR, Artikel 61, Absatz 4).
Artikel 61, Absatz 5 und 6 besagen, dass ein Hersteller eines Produkts, das nachweislich einem bereits in Verkehr gebrachten, nicht von ihm hergestellten Produkts gleichartig ist, sich ebenfalls auf Absatz 4 berufen kann, um keine klinische Prüfung durchführen zu müssen, sofern zusätzlich zu den Anforderungen des genannten Absatzes die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es gilt weiter: Die Anforderung, klinische Prüfungen gemäß Absatz 4 durchzuführen, gilt nicht für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III,
a) die gemäß der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden und deren klinische Bewertung
b) bei denen es sich um Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben, Keile, Zahn- bzw. Knochenplatten, Drähte, Stifte, Klemmen oder Verbindungsstücke handelt, deren klinische Bewertung auf der Grundlage ausreichender klinischer Daten erfolgt und mit den einschlägigen produktspezifischen Spezifikationen im Einklang steht, sofern diese Spezifikationen verfügbar sind.
Generell gilt, dass man nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen auf eine klinische Bewertung verzichten kann. Artikel 61, Absatz 10 der MDR sagt dazu:
Wird der Nachweis der Übereinstimmung mit grundlegenden Sicherheits- und Leistungs-anforderungen auf der Grundlage klinischer Daten für ungeeignet erachtet, ist jede solche Ausnahme auf der Grundlage des Risikomanagements des Herstellers und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Zusammenspiels zwischen dem Produkt und dem menschlichen Körper, der bezweckten klinischen Leistung und der Angaben des Herstellers angemessen zu begründen; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4. In diesem Fall muss der Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß Anhang II gebührend begründen, warum er den Nachweis der Übereinstimmung mit grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen allein auf der Grundlage der Ergebnisse nicht klinischer Testmethoden, einschließlich Leistungsbewertung, technischer Prüfung („bench testing“) und präklinischer Bewertung, für geeignet hält.
Sie als Hersteller dürfen im Prinzip nur noch bei ganz unkritischen Medizinprodukten auf eine klinische Bewertung verzichten.
Am 15.03.2023, rechtskräftig mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 20.03.2023, hat das europäische Parlament final beschlossen (3. Corringendum), dass die in Artikel 120 der MDR geregelten Übergangsfristen erneut verlängert werden. Die Änderungen werden in der Verordnung (EU) 2023/607 geregelt (siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0607).Hersteller von sogenannten Bestandsprodukten (Legacy devices) können ihre Produkte daher bis zum Ende der neuen Übergangsfristen weiter Inverkehr bringen, ohne einen Konformitätsnachweis nach EU-Verordnung 2017/745 (MDR) zu erbringen. Dies betrifft auch die klinische Bewertung.
Die neuen Übergangsfristen sind für Produkte der:
Um als Hersteller diese neuen Übergangszeiten nutzen zu können, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt werden (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0607). Andere Anforderungen wie z. B. die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, die Vigilanz und das Aufbringen der UDI sind von dieser Verlängerung nicht betroffen.
Bedingungen für die Verlängerung
Nach Verordnung (EU) 2023/607 können die oben genannten Fristverlängerungen der MDR jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn bei den bestehenden Zertifikaten folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn die Voraussetzungen bei den Zertifikaten erfüllt sind, darf die Fristverlängerung für die Produkte nur in Anspruch genommen werden, wenn (Verordnung (EU) 2023/607):
Quellen:
Regulatorisches zur klinischen Bewertung FAQ
Bei der klinischen Bewertung handelt es sich um einen systematischen und fortlaufenden Prozess, der sowohl in der Phase der Produktentwicklung, als auch nach dem Markteintritt des Produktes bis hin zum Ende des Produktlebenszyklus eine Rolle spielt.
Im Rahmen der klinischen Bewertung können wir Sie daher mit folgenden Dienstleistungen unterstützen, so dass Ihr Produkt schnell die Zulassung bekommt und Ihre Dokumentation auch nach dem Markteintritt immer aktuell ist:
Mit unserer Hilfe können Sie:
Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann kontaktieren Sie uns. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns oder füllen Sie unser Kontaktformular aus. Wir freuen uns auf Sie.
Regulatorisches zur klinischen Bewertung
Wir unterstützen Sie als Hersteller in jeder Phase der klinischen Bewertung Ihres Medizinproduktes vom Aufstellen des klinischen Bewertungsplans, über das Durchführen der klinischen Bewertung bis hin zur geplanten und/oder auf Vorkommnisse basierenden Aktualisierung Ihrer Bewertung. Wir erstellen klinische Bewertungen für Medizinprodukte der Klassen I, II a, IIb, b, III an.
Dies beinhaltet folgende Leistungen:
Hierfür nutzen wir unsere eigenen, nach der MedDev 2.7/1 Rev. 4 erstellten Formblätter, die wir Ihnen auch gerne zur Verfügung stellen. Erstellt wurden diese nach den Richtlinien der DIN EN ISO 9001, was bedeutet, dass wir Sie regelmäßig überprüfen und aktualisieren.
Generell bieten wir unsere Leistungen sowohl in Deutsch, als auch in Englisch an.
Kontaktieren Sie uns und wir erstellen Ihnen gerne ein angepasstes Angebt.
Die klinische Bewertung ist ein methodisch fundierter, fortlaufender Prozess zur Erhebung, Bewertung und Analyse klinischer Daten zu einem Medizinprodukt. So soll nachgewiesen werden, dass Nutzen, Leistung und Sicherheit der Medizinprodukte in ausreichendem Maße gegeben sind.
Eine klinische Bewertung setzt sich u.a. aus dem klinischen Bewertungsplan inkl. dem klinischen Entwicklungsplan (CEP) und der klinischen Bewertung (CER) zusammen. Außerdem sollte ein Plan und Bericht zur Literaturrecherche entweder als gesondertes Dokument oder als Teil des CEP und CER vorliegen.
Die klinische Bewertung sollte von einer entsprechend qualifizierten Person oder einem Team durchgeführt werden. Die Person oder das Team sollte u.a Erfahrungen im Bereich der Forschungsmethodik und den regulatorischen Anforderungen haben und z. B. Kenntnisse über die Produkttechnologie und das Fachwissen in dem betreffenden medizinischen Fachgebiet haben, und über eine entsprechende Ausbildung (Studium, Berufserfahrung) verfügen (Siehe MDR, Artikel 15 oder MEDDEV 2.71 / rev.4, Abschnitt 6.4)
Laut MDR gibt es keine Ausnahmen. Alle Hersteller müssen eine klinische Bewertung für Ihre Produkte planen (Klinischer Bewertungsplan), durchführen und dokumentieren (klinischer Bewertungsbericht). Prüfen Sie vorab, ob es sich um ein Medizinprodukt handelt. Der Umfang der klinischen Bewertung richtet sich nach den Produktmerkmalen und der Zweckbestimmung. Bei einigen Produkten (z. B. einige legacy devices, well-established technologies) besteht die Möglichkeit, die Bewertung nur über die generellen Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPR) durchzuführen.